Ortsvorsteher

Der Ortsvorsteher in der Gemeindeordnung

§ 39 (Fn 3) Gemeindebezirke in den kreisangehörigen Gemeinden

(6) Ortsvorsteher wählt der Rat unter Berücksichtigung des bei der Wahl des Rates im jeweiligen Gemeindebezirk erzielten Stimmenverhältnisses für die Dauer seiner Wahlperiode. Sie sollen in dem Bezirk, für den sie bestellt werden, wohnen und müssen dem Rat angehören oder angehören können. § 67 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Der Ortsvorsteher soll die Belange seines Bezirks gegenüber dem Rat wahrnehmen. Falls er nicht Ratsmitglied ist, darf er an den Sitzungen des Rates und der in § 59 genannten Ausschüsse weder entscheidend noch mit beratender Stimme mitwirken; das Recht, auch dort gehört zu werden, kann zugelassen werden. Der Ortsvorsteher kann für das Gebiet seiner Ortschaft mit der Erledigung bestimmter Geschäfte der laufenden Verwaltung beauftragt werden; er ist sodann zum Ehrenbeamten zu ernennen. Er führt diese Geschäfte in Verantwortung gegenüber dem Bürgermeister durch. Er kann eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten. Das für Kommunales zuständige Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung die Höhe der Aufwandsentschädigung und in welchem Umfang daneben der Ersatz von Auslagen zulässig ist. Ortsvorsteher haben einen Anspruch auf Freistellung nach Maßgabe des § 44 und erhalten Ersatz des Verdienstausfalls nach Maßgabe des § 45.

Der Ortsvorsteher in Hauptsatzung der Kreisstadt Olpe

(1o) Bezirk 15: bestehend aus den Ortschaften Oberveischede, Tecklinghausen, Apollmicke, Fahlenscheid und Neuenwald.

(2) Für jeden Bezirk wird von der Stadtverordnetenversammlung ein Ortsvorsteher gewählt. Die Wahl erfolgt für die Dauer der Wahlzeit der Stadtverordnetenversammlung. Der Ortsvorsteher soll in dem Bezirk, für den er bestellt wird, wohnen und der Stadtverordnetensammlung angehören oder angehören können. Der Bürgermeister und seine Stellvertreter sollen nicht zum Ortsvorsteher gewählt werden.

(3) Die in § 3 Abs. 1 aufgeführten Ortschaften können auf Vorschlag des zuständigen Ortsvorstehers nach § 3 Abs. 2 und nach entsprechendem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung ihren Ortsnamen in plattdeutscher Sprache als Zusatzbezeichnung führen. Der plattdeutsche Ortsname ist auf den Ortsschildern unter dem hochdeutschen Ortsnamen aufzuführen.

(4) Der Ortsvorsteher hat die Belange seines Bezirks gegenüber der Stadtverordnetenversammlung wahrzunehmen. Im Rahmen dieser Aufgabe ist er jederzeit berechtigt und verpflichtet, Wünsche, Anregungen und Beschwerden aus seinem Bezirk aufzugreifen und an die Stadtverordnetenversammlung oder an den für die Entscheidung der Angelegenheit zuständigen Ausschuss weiterzuleiten.
Die Stadtverordnetensammlung bzw. der Ausschuss sollen den Ortsvorsteher vor der Entscheidung über Angelegenheiten, die Belange des Bezirks berühren, hören. Die Anhörung kann sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen. Sie soll mündlich erfolgen, wenn der Ortsvorsteher in einer Angelegenheit dem Rat Wünsche, Anregungen oder Beschwerden vorgetragen hat.

(5) Der Bürgermeister kann den Ortsvorsteher mit der Erledigung bestimmter Geschäfte der laufenden Verwaltung beauftragen. Der Ortsvorsteher führt diese Geschäfte in Verantwortung gegenüber dem Bürgermeister durch.

(6) Zur Abgeltung des ihm durch die Wahrnehmung seiner Aufgaben entstehenden Aufwandes erhält er eine monatliche Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung. Die Höhe der monatlichen Aufwandsentschädigung für die Ortsvorsteher richtet sich nach § 3 Abs. 2, Satz 2 der Entschädigungsverordnung.