Ortsvorsteher

 Der Ortsvorsteher in der Gemeindeordnung

§ 39 (Fn 3) Gemeindebezirke in den kreisangehörigen Gemeinden

(6) Ortsvorsteher wählt der Rat unter Berücksichtigung des bei der Wahl des Rates im jeweiligen Gemeindebezirk erzielten Stimmenverhältnisses für die Dauer seiner Wahlperiode. Sie sollen in dem Bezirk, für den sie bestellt werden, wohnen und müssen dem Rat angehören oder angehören können. § 67 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Der Ortsvorsteher soll die Belange seines Bezirks gegenüber dem Rat wahrnehmen. Falls er nicht Ratsmitglied ist, darf er an den Sitzungen des Rates und der in § 59 genannten Ausschüsse weder entscheidend noch mit beratender Stimme mitwirken; das Recht, auch dort gehört zu werden, kann zugelassen werden. Der Ortsvorsteher kann für das Gebiet seiner Ortschaft mit der Erledigung bestimmter Geschäfte der laufenden Verwaltung beauftragt werden; er ist sodann zum Ehrenbeamten zu ernennen. Er führt diese Geschäfte in Verantwortung gegenüber dem Bürgermeister durch. Er kann eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten. Das für Kommunales zuständige Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung die Höhe der Aufwandsentschädigung und in welchem Umfang daneben der Ersatz von Auslagen zulässig ist. Ortsvorsteher haben einen Anspruch auf Freistellung nach Maßgabe des § 44 und erhalten Ersatz des Verdienstausfalls nach Maßgabe des § 45.

 

Der Ortsvorsteher in Hauptsatzung der Kreisstadt Olpe 
 
(1o) Bezirk 15: bestehend aus den Ortschaften
Oberveischede,
Tecklinghausen,
Apollmicke,
Fahlenscheid,
Neuenwald.

(2) Für jeden Bezirk wird von der Stadtverordnetenversammlung ein Ortsvorsteher
gewählt. Die Wahl erfolgt für die Dauer der Wahlzeit der Stadtverordnetenversammlung.
Der Ortsvorsteher soll in dem Bezirk, für den er bestellt wird, wohnen
und der Stadtverordnetensammlung angehören oder angehören können.
Der Bürgermeister und seine Stellvertreter sollen nicht zum Ortsvorsteher gewählt
werden.

(3) Die in § 3 Abs. 1 aufgeführten Ortschaften können auf Vorschlag des zuständigen
Ortsvorstehers nach § 3 Abs. 2 und nach entsprechendem Beschluss der
Stadtverordnetenversammlung ihren Ortsnamen in plattdeutscher Sprache als
Zusatzbezeichnung führen. Der plattdeutsche Ortsname ist auf den Ortsschildern
unter dem hochdeutschen Ortsnamen aufzuführen.

(4) Der Ortsvorsteher hat die Belange seines Bezirks gegenüber der Stadtverordnetenversammlung
wahrzunehmen. Im Rahmen dieser Aufgabe ist er jederzeit
berechtigt und verpflichtet, Wünsche, Anregungen und Beschwerden aus seinem
Bezirk aufzugreifen und an die Stadtverordnetenversammlung oder an den
für die Entscheidung der Angelegenheit zuständigen Ausschuss weiterzuleiten.
Die Stadtverordnetensammlung bzw. der Ausschuss sollen den Ortsvorsteher
vor der Entscheidung über Angelegenheiten, die Belange des Bezirks berühren,
hören. Die Anhörung kann sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen. Sie
soll mündlich erfolgen, wenn der Ortsvorsteher in einer Angelegenheit dem Rat
Wünsche, Anregungen oder Beschwerden vorgetragen hat.

(5) Der Bürgermeister kann den Ortsvorsteher mit der Erledigung bestimmter Geschäfte
der laufenden Verwaltung beauftragen. Der Ortsvorsteher führt diese
Geschäfte in Verantwortung gegenüber dem Bürgermeister durch.

(6) Zur Abgeltung des ihm durch die Wahrnehmung seiner Aufgaben entstehenden
Aufwandes erhält er eine monatliche Aufwandsentschädigung nach Maßgabe
der Entschädigungsverordnung.
Die Höhe der monatlichen Aufwandsentschädigung für die Ortsvorsteher richtet
sich nach § 3 Abs. 2, Satz 2 der Entschädigungsverordnung.